Der Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Kanalisationsanlagen ist durch den Eigentümer zu beantragen.
Der Kanalanschlussantragsvordruck steht im Downloadcenter zum
Download bereit.
Dem Antrag sind Entwässerungszeichnungen (Lageplan im Maßstab 1 : 500, Schnittplan des Gebäudes und Grundrisse der Geschosse im Maßstab 1 : 100 mit Darstellung der Entwässerungsanlagen einschließlich der Kontrollschächte und ggfs. der Drainageleitungen mit Drainagesammelschacht) in einfacher Ausfertigung beizufügen.
Die Stadtwerke Löhne erteilen dem Antragsteller die Zustimmung zum Kanalanschluss durch schriftlichen Bescheid. Erst mit Vorliegen des Kanalanschlusszustimmungsbescheides kann mit den Anschlussarbeiten begonnen werden. Nach Fertigstellung der Anschlussarbeiten auf dem Grundstück erfolgt eine Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Kanalanschlusses und der ordnungsgemäßen Abwassertrennung durch die Stadtwerke Löhne.
Darüber hinaus sind die neu zu errichtenden Schmutzwassergrundleitungen von einem Sachverständigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Nach erfolgter Prüfung wird vom Sachverständigen eine Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung ausgestellt, die auf Verlangen den Stadtwerken Löhne vorzulegen ist.
Rechtsgrundlage für das Verfahren um die Dichtheitsprüfung ist § 59 Abs. IV Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw).
Das Kanalanschlussantrags- und -zustimmungsverfahren ist auch dann erforderlich, wenn auf Grundstücken, die bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, ein Gebäudean- bzw. -umbau erfolgt, mit dem Veränderungen bzw. Erweiterungen bei den Grundstücksentwässerungsanlagen einhergehen. Erfolgen im Zuge dieser Umbauvorhaben auch erhebliche Änderungen an den bestehenden Schmutzwassergrundleitungen, ist durch den Grundstückseigentümer ebenfalls eine Dichtheitsprüfung nach § 59 Abs. 4 LWG in Verbindung mit SüwVO Abw zu veranlassen.
Rechtsgrundlage für das Benutzungsverhältnis Anschlussnehmer/Stadtwerke Löhne bildet die Entwässerungssatzung sowie die hierzu erlassene Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen. Alle erforderlichen Anträge sowie das Merkblatt Abwasser können über das
Downloadcenter heruntergeladen werden.